
Theaterverein Blinnenhorn
STATUTEN
§1 Name und Sitz
Unter dem Namen Theaterverein Blinnenhorn besteht ein Verein nach Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Reckingen Goms. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
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§2 Ziel und Zweck
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Der Verein hat das Ziel, das walliserische Theaterleben zu fördern und das Interesse am Theater zu wecken.
Der Theaterverein Blinnenhorn hat den Zweck, Theaterprojekte, die von den Mitgliedern des Vereins initiiert werden, in organisatorischer, finanzieller und gestalterischer Hinsicht zu realisieren.
Interne Veranstaltungen, gesellige Anlässe und die Organisation von Theaterreisen sollen die Verbindung unter den Mitgliedern und mit den Theatern lebendig erhalten.
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§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, deren Tätigkeit dem Vereinszweck entspricht. Mitglieder werden von der Generalversammlung GV auf Antrag des Vorstands aufgenommen.
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
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Aktivmitglieder
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Passivmitglieder
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Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein und Bezahlung des Jahresbeitrags erworben.
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Die Höhe des Jahresbeitrags für Mitglieder unter 1. und 2. wird durch die Generalversammlung auf 10CHF festgesetzt.
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Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen sowie Anlässe des Vereins nutzen und unterstützen.
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Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
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Mitglieder, die sich über längere Zeit und/oder durch aussergewöhnliche Leistungen für den Verein eingesetzt haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit.
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§4 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Austrittsmeldung.
Ein Mitglied kann jedoch während der Realisations- und Aufführungsphase eines Theaterprojekts nur im Einverständnis des Vorstands austreten.
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Die Generalversammlung kann ein Mitglied per Mehrheitsentscheid jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen.
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Mitglieder, die den Jahresbeitrag vier Wochen nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt haben, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.
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Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen diesen Entscheid kann innert zwanzig Tagen Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung erklärt werden. Vorstand und Generalversammlung sind nicht verpflichtet, für ihre Entscheidungen Gründe anzugeben.
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§5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
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die Generalversammlung
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der Vorstand
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die Revisoren
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§6 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Mitglieder haben darin gleiches Stimmrecht. Die GV tritt mindestens einmal jährlich im Juni zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Die GV ist beschlussfähig unabhängig der Anzahl Teilnehmer. Die GV nimmt neue Mitglieder auf und wählt den Vorstand. Die GV entscheidet mit einfachem Mehr.
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§7 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen:
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auf Beschluss des Vorstandes
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auf schriftlich begründetes Begehren von einem Vereinsmitglied
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§8 Durchführung der Generalversammlung GV
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die PräsidentIn, in dessen/deren Abwesenheit der Aktuar oder der Kassier.
Die Generalversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der PresidentIn.
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Anträge auf Statutenänderungen oder auf Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Generalversammlung bekanntgegeben werden.
Zur gültigen Beschlussfassung ist bei Statutenänderungen eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
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Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
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§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
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• Präsident/in
• Aktuar/in
• Kassier/in
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Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand gewährt die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der Beschlüsse der GV. Er ist zuständig für alle vertraglichen Vereinbarungen des Theaterverein Blinnenhorn, bestimmt und engagiert die Mitarbeiter und vertritt den Verein nach aussen.
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Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
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§10 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Die Einberufung des Vorstandes ist Sache des/der PräsidentIn.
Auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern hat innert vier Wochen eine Vorstandssitzung stattzufinden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der PräsidentIn.
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§11 Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
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Die Mitgliederdaten, namentlich der Name und ein Foto, werden auf der Website, im Newsletter oder Flyer sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
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§12 Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten mit Annahme durch die Generalversammlung vom 28. Juni 2024 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten.